AG Familienanwaelte Elternunterhalt

Ein immer häufigerer Fall: Unterhaltsbedürftigkeit von Eltern

Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig, umgekehrt aber auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Fallen etwa für einen pflegebedürftigen Elternteil hohe Heimkosten an, die weder über die Leistungen der Pflegeversicherung und die Renteneinkünfte noch aus seinem Vermögen gedeckt werden können, muss der Sozialhilfeträger Leistungen erbringen. Diese macht er dann gegenüber den Kindern geltend. Die Kinder haften für den Unterhaltsbedarf des Elternteils jeweils anteilig nach ihren finanziellen Möglichkeiten.

Sowohl Einkommen als auch Vermögen sind für den Unterhalt einzusetzen, soweit sie über den Selbstbehaltsbeträgen und Freigrenzen liegen. Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, nichtehelichen Müttern sowie Kindern gehen aber den Unterhaltsansprüchen der Eltern vor. Der Unterhaltspflichtige soll keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards hinnehmen müssen. Daher sind die Selbstbehaltsbeträge höher und belaufen sich für nicht-verheiratete Unterhaltspflichtige auf mindestens 1.800 €J für verheiratete Unterhaltspflichtige auf mindestens 3.240 €. Auch die Hälfte des diesen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens bleibt dem unterhaltspflichtigen Kind für sich selbst erhalten.

Wird Vermögen herangezogen, so sind auch da Freigrenzen und Schonvermögen zu berücksichtigen. Das unterhaltspflichtige Kind kann grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, eine von ihm selbst bewohnte Immobilie zu verkaufen, um aus dem Erlös den Elternunterhalt bezahlen zu können.